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Liebhaberei bei Mietgebäude mit Eigennutzung
Liebhaberei bei Mietgebäude mit Eigennutzung (§ 2 EStG)
Für die Beurteilung von Liebhaberei sind auch bei einem Mietgebäude die einzelnen Wohnungen getrennt zu beurteilen, wenn sie an verschiedene Personen vermietet sind und unterschiedliche Nutzungsvereinbarungen vorliegen. Ist eine Wohnung auf Grund ihres schlechten Zustandes unvermietbar und beabsichtigt der Eigentümer auch keine Sanierung, dann besteht objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung eines Einnahmenüberschusses, sodass keine Einkunftsquelle vorliegt.
Wird bei einer anderen Wohnung eine geringere Miete verlangt, als dies nach dem MRG möglich wäre, dann kann bei der Rentabilitätsberechnung nur die tatsächliche niedrigere Miete angesetzt werden.
Zwei weitere Wohnungen wurden zum Friedensmietzins neu vermietet, wobei Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass Mieter die beiden Töchter des StPfl. waren. Damit wurden vom gesamten Mietgebäude nur die beiden fremd vermieteten Geschäftslokale als Einkunftsquelle angesehen. Dies hat der VwGH bestätigt ().