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Rechtssache Seeling/FA Starnberg: EuGH bestätigt die Rechtsauffassung des Generalanwalts
Auswirkungen des Urteils auf Österreich
Wie auf Grundlage der Schlussanträge des Generalanwalts bereits dargelegt wurde, bleibt die Rs. C-269/00, Seeling/FA Starnberg, auch für Österreich nicht ohne Konsequenzen (vgl. Pircher/ Pülzl, SWK-Heft 22/2002, Seite S 602 ff. und IStR 22/2002, 767 ff.; zuvor bereits RdW 1999, 692 ff.). Mit hat der EuGH die Rechtsauffassung von Generalanwalt Jacobs erwartungsgemäß bestätigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen in Sachverhalt, Begründung und Auswirkungen darf auf die Ausführungen zu den Schlussanträgen in SWK-Heft 22/2002, Seite S 602 ff. und auf die erste Kurzdarstellung und -analyse des aktuellen EuGH-Urteils von Pernegger in SWK-Heft 15/2002, Seite S 428 verwiesen werden.
Der EuGH hatte den grundlegenden und klaren Ausführungen von Generalanwalt Francis G. Jacobs nur mehr wenig hinzuzufügen und zeigt der deutschen Bundesregierung damit gleichermaßen wie zuvor der Generalanwalt die kalte Schulter.
Das Urteil wird infolge seiner rechtssystematischen Werthaltigkeit und der insgesamt bedeutenden betragsmäßigen Auswirkungen hohe Wellen schlagen, welche auch Österreich erfassen werden. Das Argument der unterschiedlichen nationalen Rechtslagen bleibt dabei an der Oberf...