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EuGH: Mehrwertsteuer Gesundheits- und Sozialfürsorge
S. R 36• Mehrwertsteuer: Steuerbefreiungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialfürsorge gelten unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen
Urteilstenor des EuGH:
„1. Die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL ist von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig.
2. Die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL erfasst Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft, die - auch als häusliche Leistungen - von qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
3. a) Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, stellen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. MwSt-RL dar.
b) Auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. MwSt-RL kann sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht ...