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SWK 12, 20. April 2003, Seite 378

Bemessungsgrundlage für Gebührenberechnung von Leasingverträgen

(BMF) - Versicherungsprämien gehören dann zur Gebührenbemessungsgrundlage, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, gegen Entgelt für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen, und der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten ersetzt oder wenn der Leasingnehmer vertraglich die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren.

Das gilt auch für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Wird vertraglich vereinbart, dass der Leasingnehmer eine Versicherung abzuschließen hat, so ist diese Teil der Bemessungsgrundlage.

Dabei kann die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 242/1999, Anwendung finden, weiche bei Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung 6 % der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr vorsieht, bei Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung 10 % der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr.

Wird im Leasingvertrag vereinbart, dass der Versicherungsnehmer für den Fall, dass er freiwillig eine Kaskoversicherung abschließt, diese an den Leasinggeber vinkulieren muss, so unterliegt diese nicht der Gebühr. Die V...

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