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Letztzuwendung einer liechtensteinischen Stiftung im Rahmen ihrer Auflösung
(BMF) - Nach § 34 PSG kann einem Stifter, der eine juristische Person ist, ein Widerruf nicht vorbehalten werden. Gehört eine liechtensteinische Stiftung zu den Stiftern einer Privatstiftung, ist damit ein Widerruf durch sie nicht möglich, es könnte - wenn der Widerruf nicht natürlichen Personen als Mitstifter vorbehalten und keine Einstimmigkeit für den Widerruf vorgesehen ist - nur eine Auflösung nach Maßgabe der Deckung in der Stiftungsurkunde vorgenommen werden.
Zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen ausländischer Stiftungen hat das BMF die Auffassung vertreten, dass wiederholte außerbetriebliche Zuwendungen unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallen ( eolex 856, , eolex 929) und eine einmalige außerhalb einer Wiederholungsabsicht getätigte außerbetriebliche Zuwendung nicht unter die Steuerpflicht fällt ( RdW 109). Die Vermögensübertragung an die Begünstigten im Rahmen der Auflösung einer liechtensteinischen Stiftung wird nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen sein. Hinzuweisen ist auf § 3 Abs. 1 Z 8 ErbStG, wonach als Schenkung i. S. d. ErbStG das gilt, was bei einer Aufhebung einer Stiftung erworben wird. (