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SWK 12, 20. April 2003, Seite 368

Vorsorge bei Realteilungen nach Artikel V UmgrStG

Die einfache und richtige Ermittlung des Ausgleichspostens

Gottfried Maria Sulz und Roland Reisch

Der weite Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) bringt mit sich, dass das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft gegen Übernahme eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils grundsätzlich unter Anwendung des Artikels V UmgrStG zu erfolgen hat, um die erwünschte ertragsteuerliche Buchwertfortführung sicherzustellen. Nur durch das UmgrStG kann gemäß § 24 Abs. 7 EStG 1988 die Versteuerung von stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes vermieden werden.

Nach § 29 Abs. 1 UmgrStG ist - bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen des Artikels V UmgrStG - eine Teilung zu steuerlichen Buchwerten nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung, also der stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes, kommt.

Als einzig zulässige Methode gegen eine Verschiebung sieht das Gesetz die Einstellung von Ausgleichsposten vor. Die entsprechend der Literatur in den UmgrStR 2002 für deren Ermittlung genannte komplexe Berechnungsmethode ist u. E. im Regelfall nicht erforderlich und weiters im Einzelfall unvollständig.

1. Ermittlung der Ausgleichsposten durch das BM...

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