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SWK 12, 20. April 2003, Seite 363

Praxisfragen zur Zwischenbesteuerung

Durch die fehlende KESt-Pflicht ergeben sich Probleme in der Handhabung

Ernst Marschner

Mit dem Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 141/2000 wurde zur Besteuerung von Privatstiftungen eine Zwischensteuer i. H. v. 12,5 % für bestimmte, bis 2000 steuerfreie Einkünfte einer Privatstiftung eingeführt. Dieser Beitrag versucht einige offene steuerliche und bilanzielle Fragen zu klären.

1. Die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte

Der Anfall von zwischensteuerpflichtigen Einkünften setzt voraus, dass die Privatstiftung im konkreten Fall außerbetriebliche Einkünfte bezieht. Die Offenlegung gemäß § 13 Abs. 1 KStG ist daher Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen, andernfalls stellen alle Einkünfte gemäß § 7 Abs. 3 KStG solche aus Gewerbebetrieb dar und sind daher mit 34 % KSt (ebenso alle realisierten stillen Reserven) belastet.

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich KStG unterliegen in- und ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten der Zwischensteuer. Diese Regelung geht über die derzeit geltende Endbesteuerung gem. § 93 Abs. 2 Z 3 i. V. m. § 97 EStG insofern hinaus, als Geldeinlagen bei und sonstige Forderungen gegenüber ausländischen Kreditinstituten ebenso von der Zwischenbesteuerung erfasst sind.

In- und ausländische Kapitalerträge aus For...

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