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Unterbrechungshandlungen
• Nach ständiger hg. Judikatur unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (so genannte anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen). - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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