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Verfahren: Unbilligkeit
• Die Frage der Beurteilung der Abgabeneinhebung als unbillig ist keine Ermessensentscheidung. Erst nach der Feststellung, dass die Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles unbillig ist, hat die Behörde Ermessen zu üben. - (§ 237 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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