Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 2003, Seite 309

Die einheitliche Entscheidung im Berufungsverfahren

Im Mehrparteienverfahren muss die Berufungserledigung einheitlich erfolgen

Michael Kotschnigg

Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden (§ 290 Abs. 1 BAO), um zu verhindern, dass in ein und derselben Rechtssache unterschiedliche Berufungsbescheide ergehen. Dieser Grundsatz hat einen materiellen und einen verfahrensrechtlichen Kern. In formaler Hinsicht geht es um die Bekanntgabe der (einheitlichen) Erledigung, also den Adressaten. Davon handelt dieser Beitrag.

1. Der einheitliche Berufungsbescheid im Mehrparteienverfahren

1.1. Das Gebot einheitlicher Erledigung gilt nur im Berufungsverfahren, nicht im Abgabenverfahren schlechthin. Das mag seine Ursache darin haben, dass die Verfahrensgemeinschaft vielfach überhaupt erst dort entsteht. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen: die kollektive Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner mittels einheitlichem Abgabenbescheid (§ 199 BAO) und der Beitritt zur Berufung eines anderen (§ 257 BAO). Dafür gilt dieser Grundsatz im gesamten Berufungsverfahren, somit für BVE und Berufungsentscheidungen, für (teilweise) stattgebende und abweisende Bescheide, für zurückverweisende Erledigungen (§ 289 Abs. 1 BAO) und Ähnliches mehr. Er gilt aber nicht für Formalentscheidungen, etwa mangels Legitimation des (vermeintlichen) Berufungswerbers oder wegen verspäte...

Daten werden geladen...