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SWK 9, 20. März 2003, Seite S 302

Antrag auf Wiederaufnahme

Wann ist Verschulden anzunehmen?

Der Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur bei neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln unter der Voraussetzung zulässig, dass diese Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen hätte können.

Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln führt jedoch nur dann zur Wiederaufnahme, wenn diese im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Verschulden bedeutet abgesehen vom Vorsatz die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlicher Fähigkeit gefordert werden kann (§§ 1294 und 1797 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit schwer ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. (Ab schließt nur mehr grobe Fahrlässigkeit die Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.)

Mangelnde Obsorge ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige erst anlässlich der aufgrund seiner Pensionierung erfolgten Räumung seines „Zimmers" die dort aufbewahrten Unterlagen wiederfindet.

Weiters stellen neue Erkenntnisse der rechtlichen Beurteilung, neue Gesichtspunkte, neue rechtliche Beurteilungen und ein...

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