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SWK 9, 20. März 2003, Seite 287

Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108 g ff. EStG

Prämienbegünstigte Rentenverträge dürfen nun auch zu Gunsten von Lebenspartnern abgeschlossen werden

Sabine Urnik und Andreas Payerer

Die im Oktober 2002 noch knapp vor Ende der letzten Legislaturperiode beschlossene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem. §§ 108 g ff. EStGwurde auf Antragder Regierungsparteien mit Beschluss des NR vom 26. Feber 2003in folgenden Bereichen bereits wieder geändert bzw. konkretisiert:

1. Änderung der Besteuerung des Ausschüttungsbetrages bei Einmalauszahlung (§ 108 g Abs. 5 EStG).

2. Konkretisierung des Begriffes Zukunftsvorsorgeeinrichtung (§ 108 h Abs. 1 EStG).

3. Senkung des Anteils „inländischer" Aktien (§ 108 h Abs. 1 EStG).

4. Kein Auslaufen des § 108 a EStG bei Pensionskassenbeiträgen (§ 124 b Z 74 EStG).

5. Erweiterung des Kreises der Rentenberechtigten auf Lebenspartner (§ 108 b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG).

6. Klarstellung der Erbschaftssteuerbefreiung (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG).

1. Besteuerung des Ausschüttungsbetrages

Bisher war bei nicht widmungsgemäßer Verwendung (Einmalauszahlung) der angesparten Zukunftsvorsorgebeiträge gem. § 108 g Abs. 5 EStG in Anlehnung an die Behandlung der Einmalauszahlung der Abfertigung Neu (§ 67 Abs. 3 EStG) eine 6%ige Besteuerung des Ausschüttungsbetrages (einbezahltes Kapital, Prämie und Kapitalerträge) vorgesehen.

Nicht beachtet wurde hierbei, dass es sich bei den Auszahlungen aus Zukunftsvorsorgeeinrichtungen nicht um bis dato unversteuerte Einkünfte - die somit begünstigt behandelt wurden - handelt, sondern zum großen Teil um Rückzahlun...

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