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SWK 9, 20. März 2003, Seite K 4

Nichtanerkennung einer Briefkastenholding

Nichtanerkennung einer Briefkastenholding (§§ 21 und 22 BAO)

Für die steuerliche Anerkennung von Zahlungen an eine ausländische Holding ist es irrelevant, ob diese Holding früher selbst operativ tätig gewesen ist. Da der Gewinn entsprechend der Abschnittsbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen ist, sind nur die Verhältnisse der zu entscheidenden Jahre der Besteuerung zu Grunde zu legen. Da in den Streitjahren die Holding in der Schweiz nur eine „Briefkastenfirma" ist, sind die an diese bezahlten Provisionen steuerlich nicht abzugsfähig. Außerdem wurde kein wirtschaftlicher Grund dafür benannt, warum der Einkauf von Geflügel bei österreichischen Großhändlern für das österreichische Unternehmen gegen Provision über die Schweizer Holding (die kein eigenes Personal hatte) abgewickelt werden sollte ().

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