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SWK 9, 20. März 2003, Seite 3

Veranlagung in griechischen Staatanleihen

Veranlagung in griechischen Staatanleihen (§ 12 Abs. 2 KStG)

Eine GmbH erwarb 1996 griechische Staatsanleihen um 18,9 Mio. S Gleichzeitig vereinbarte die GmbH eine Option für den Verkauf der Anleihen zu einem bestimmten Kurswert und bezahlte dafür ein Optionsentgelt von 110.000 S. Weiters schloss die GmbH zwei Devisentermingeschäfte zu einem fixierten Kurs. Die GmbH übte die Option aus und verkaufte die Anleihen und konvertierte die Devisen auf Grund der Termingeschäfte. Bei diesem (von Banken angepriesenen) Modell waren die Zinseinnahmen aus den griechischen Staatsanleihen steuerfrei. Dafür entstand aus dem Verkauf und der Konvertierung der Währung ein Verlust von ungefähr 900.000 S.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Einnahmen zwar steuerfrei behandelt, dafür die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als nach § 12 Abs. 2 KStG nicht zumS. 4 Abzug zugelassen. Der VwGH betont, das der von vornherein fixierte Rückkaufskurs der ausländischen Währung dazu führt, das dieser Verlust dem Teilgewinn „Einkünfte aus Anleihen" zuzuordnen ist; damit ist dieser Verlust nicht abzugsfähig. Anders verhält es sich für die Differenz zwischen Ausgabekurs der Anleihen und deren Einlösewert. Denn dem Bfr. war lediglich eine Option...

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