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Pensionsrückstellung bei neuer Gesellschaft
Pensionsrückstellung bei neuer Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG)
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Die Dauer der Probezeit hängt vom Einzelfall ab. Wird ein Unternehmen von den bisherigen leitenden Angestellten aufgekauft und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neuen Kapitalgesellschaft (management buy-out) fort, so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen rund ein Jahr abgewartet wird (BFH , I R 18/01 in BB 2002, 1999).