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SWK 9, 20. März 2003, Seite 3

Grundstückshandel nicht bei Notlage

Grundstückshandel nicht bei Notlage (§ 23 EStG)

Werden bisher zum Anlagevermögen eines Betriebes gehörende Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese zu verkaufen, so gehen sie zum Buchwert aus dem bisherigen Betriebsvermögen in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über. Verkauft ein StPfl. hingegen ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt in Eigentumswohnungen und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z. B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), dann kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erwerb (der Errichtung) und dem Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt (BFH , IX R 25/01 in BB 2003, 141).

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