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SWK 9, 20. März 2003, Seite 2

Gewerbliche Vermietung

Gewerbliche Vermietung (§ 23 EStG)

Auch die Vermietung von Wohnungen erfolgt selbstständig, nachhaltig, in Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Als maßgebend für die Qualifikation der aus Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb wird in der Rechtsprechung deshalb die Frage angesehen, ob der Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt. Die Überlassung von Maschinen mit der Überlassung der Software und Know-how stellt keine gewerbliche Vermietung dar. Denn diese Leistungen wurden als Teil der Herstellungskosten der Maschinen aktiviert und werden nicht gesondert überlassen. Auch der Umstand, das der Vermieter den Mietgegenstand vorher selbst hergestellt hat, führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn vermietete Gebäude werden oft vom Vermieter zuvor selbst hergestellt, ohne dass damit die Vermietung der Gebäude zu gewerblichen Einkünften wird ().

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