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SWK 9, 20. März 2003, Seite 1

Liebhaberei und Fremdmittel

Liebhaberei und Fremdmittel (§ 2 EStG)

Der Bfr. (ein Buchprüfer, Steuerberater und Gebäudeverwalter) hat 1990 einen kleinen Forstbetrieb mit landwirtschaftlichen Flächen um 3,2 Mio. S zur Gänze fremdfinanziert erworben. Auf Grund der hohen Zinsen wurde Liebhaberei angenommen. Der Bfr. argumentierte, das er die Fremdmittel nur deshalb nicht getilgt habe, weil er 1994 ein Miethaus in Wien um 9 Mio. S instand gesetzt und dafür nur 6 Mio. S Fremdmittel aufgenommen habe. Dabei sei der Betrag, der für die Rückzahlung der Fremdmittel beim Forstbetrieb vorgesehen gewesen wäre, in das Miethaus investiert worden. Damit seien die Zinsen ab 1994 nicht mehr bei der Forstwirtschaft, sondern bei der Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

Der VwGH betont, dass nach ständiger Rechtsprechung die Zuordnung der Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung im Sinne der Mittelverwendung zu erfolgen hat. Damit wurden die Fremdmittel zu Recht auch ab 1994 weiterhin der Forstwirtschaft zugerechnet ().

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