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SWK 9, 20. März 2003, Seite 30

Keine Lohnsteuer für Zuschläge bei Sonntagsarbeit

Der Beschwerdeführer betreibt einen Gasthof. Seine Arbeitnehmer arbeiten jeweils von Dienstag bis Sonntag (Montag ist „Wochenruhetag"). Zuschläge für die Sonntagsarbeit behandelte der Beschwerdeführer im Rahmen der Lohnverrechnung als steuerfrei. Das Finanzamt zog ihn zur Haftung für die nicht abgeführte Lohnsteuer heran, weil nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe der Dienstnehmer für seinen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhalte. Da den Arbeitnehmern im Gastgewerbe als Ausgleich für Sonntagsarbeit ein Wochenruhetag zustehe, trete dieser Wochenruhetag an die Stelle des Sonntages.

Der Verwaltungsgerichtshof folgte der Auffassung des Gastwirtes. Bei den Zuschlägen, welche das Finanzamt als steuerpflichtig behandelt hat, handelt es sich um Überstundenzuschläge, die für an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt worden sind. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist die (bis zu einem Höchstbetrag reichende) Steuerfreiheit der Zuschläge nur davon abhängig, dass diese Zuschläge Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Steuerliche Belange gehören nicht zum Regelungsgehalt von Kollektivverträgen, Kollektivvertragsrecht kann ...

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