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SWK 32, 10. November 2003, Seite 85

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Es wird dann den Anforderungen an den Spruch eines Einleitungsbescheides voll entsprochen, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in groben Umrissen beschrieben wird; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)

(, 0065)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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