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ÖBA 3, März 2016, Seite 236

Zurückweisung eines zu eng gefassten Antrags eines Gerichts auf Aufhebung des § 162 Abs 6 BaSAG und anderer Vorschriften durch den VfGH

Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG; HaaSanG; HaaSanV; FM-ABG; § 162 BaSAG

Da ein bereits aufgehobenes Gesetz bzw eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein kann, sind die Anträge auf Aufhebung (von Teilen) des HaaSanG bzw (von Teilen) der HaaSanV mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Würde der Verfassungsgerichtshof, wie vom antragstellenden Handelsgericht Wien beantragt, § 162 Abs 6 BaSAG aufheben, hätte dies zur Folge, dass das BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG nicht (mehr) anwendbar wäre. Die FMA wäre nicht mehr als Abwicklungsbehörde zuständig, irgendwelche im 4. Teil des BaSAG geregelten Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der pauschalen Anordnung der Anwendbarkeit der Befugnisse und Instrumente des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG ergibt, alle im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente auf die HETA Asset Resolution AG angewendet wissen wollte. Die Bedenken des antragstellenden Gerichts gegen das Moratorium und seine Rechtswirkungen auf die dem Anlassverfahren zugrunde liegende Verbindlichkeit könnte aber möglicherwei...

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