Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gemeinnützige Zweckzuwendungen und satzungsgemäße Zuwendungen
Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind von der Schenkungssteuer befreit. - Daraus ergibt sich allerdings noch nicht ohne weiteres, dass auch die Zuwendungen der gemeinnützigen Einrichtung an einen Dritten befreit sind. Diese Befreiung ergibt sich aus der Erfüllung der steuerfreien Zweckzuwendung.
Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind von der Schenkungssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG). Außerdem sind Zuwendungen steuerfrei, wenn sie gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind (§ 15 Abs. 1 Z 14 a ErbStG). Unter die gemeinnützigen Zweckzuwendungen fallen insbesondere jene Fälle, in denen aus bestimmten Anlässen an beliebige Einrichtungen oder Personen Zuwendungen geleistet werden, mit der Auflage, die Zuwendung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (z. B. Aktionen von Medien aus Anlass von Naturkatastrophen, oder „Licht ins Dunkel" des ORF). Damit sind die Zuwendungen steuerfrei, die in Erfüllung der Zweckzuwendung erfolgen.
I. Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen
Aufgrund der Befreiung für Zweckzuwendungen sind auch die Zuwendungen steuerfrei, die eine gemeinnützige Einrichtung an Hilfsbedürftige leistet: Anders als die Z 14, die einen bestimmten Empfängerkreis (gemeinnützige Einrichtungen) begünstigt, befreit ...