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SWK 31, 1. November 2003, Seite 753

Keine Anwendung der Handelsvertreterpauschalierung auf Versicherungsmakler

(BMF) - Die Gewerbeordnung unterscheidet in § 124 Z 17 das Gewerbe des „Versicherungsagenten" vom Gewerbe des „Versicherungsmaklers, Beraters in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe, § 124 Z 18)".

Selbstständiger Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (§ 43 Versicherungsvertragsgesetz - VersVG, BGBl. Nr. 509/1994).

Der Versicherungsmakler unterliegt dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996. Danach ist Makler, wer auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit beauftragt zu sein. Der Makler vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsnehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten bzw. betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

Gemäß Rz. 4355 EStR 2000 ist die Handelsvertreterverordnung erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderja...

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