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ÖBA 3, März 2016, Seite 234

Zur Bedeutung der beiden verschiedenen Tatbestände in § 24 WAG 2007

§ 9 Abs 1 VStG; § 24 Abs 1 WAG 2007; § 18 Abs 1 WAG 2007; § 44a Z 1 VStG

§ 24 Abs 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände: Einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von (persönlichen) Geschäften zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten.

Das Fehlen von Kontrollen – oder wie hier eines Abgleichs – in Hinblick auf § 24 Abs 1 WAG 2007 stellt eine fehlende Umsetzung dar und ist daher nach dem ersten, nicht nach dem zweiten Tatbestand dieser Bestimmung zu bestrafen.

Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zuständig.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das [Bundesverwaltungsgericht] den Erstrevisionswerber dreier Übertretungen des WAG 2007 schuldig erkannt. Die Revision richtet sich nur gegen die beiden oben angeführten Spruchpunkte, zu denen das Verwaltungsgericht durch Übernahme des Spruches des Straferkenntnisses der FMA vom wie folgt ausgesprochen hat:

„Sie waren jedenfalls von bis Vorstand der (zweitrevisionswerbenden Partei) ..., eines bis konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in 1010 Wien ...

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