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SWK 31, 1. November 2003, Seite T 237

Artikel XVIII - Änderung des Finanzstrafgesetzes

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „oder der Zollwache".

EB: Das Finanzstrafgesetz weist der Zollwache als Wachkörper der Finanzverwaltung vor allem exekutive Aufgaben zu. Mit dem in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, normierten Ausscheiden der Zollwache aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen mit Wirkung ab sollen der Zollwache auch im Bereich des Finanzstrafgesetzes keine Aufgaben mehr zukommen.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „Hauptzollämter" das Wort „Zollämter".

b) Abs. 1 lit. e lautet:

„e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;"

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in Ermangelung ein...

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