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Artikel XVIII - Änderung des Finanzstrafgesetzes
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „oder der Zollwache".
EB: Das Finanzstrafgesetz weist der Zollwache als Wachkörper der Finanzverwaltung vor allem exekutive Aufgaben zu. Mit dem in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, normierten Ausscheiden der Zollwache aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen mit Wirkung ab sollen der Zollwache auch im Bereich des Finanzstrafgesetzes keine Aufgaben mehr zukommen.