Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel XIV - Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion" die Wortfolge „Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt".
EB: Die Änderung des § 44 Abs. 2 BAO dient dem Ziel der Verlagerung operativer Tätigkeiten auf die Finanzämter.
b) Der letzte Satz entfällt.
2. In § 52 a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß."
EB: Die Erweiterung der Möglichkeiten zur bescheidmäßigen Übertragung von Zuständigkeiten auf eine sachlich unzuständige Abgabenbehörde erster Instanz erscheint im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung von Abgabenverfahren zweckmäßig. In Betracht kämen insbesondere Delegierungen durch das gemäß § 12 AVOG (Umsatzsteuer „ausländischer" Unternehmer) oder durch das gemäß § 13 a AVOG (Rückzahlung von Abzugsteuern vor allem wegen DBA-Widrigkeit) zuständige Finanzamt sowie durch ein Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG).
Delegierungsbescheide, die seit