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VwGH zur Gegenstandslosigkeit einer Bescheidbeschwerde (alt) gegen einen Auftrag zur Abberufung eines Geschäftsleiters und Bestellung eines den Anforderungen des BWG entsprechenden neuen Geschäftsleiters
§ 70 Abs 4 Z 1 BWG; § 33 VwGG; Art 72 RL 2013/36/EU
Eine Bescheidbeschwerde (alt) gegen einen Auftrag zur Abberufung eines Geschäftsleiters und Bestellung einesS. 232 den Anforderungen des BWG entsprechenden neuen Geschäftsleiters wird gegenstandlos, sobald der bisherige Geschäftsleiter zurückgetreten ist.
Nach Herstellung des im Auftrag nach § 70 Abs 4 BWG genannten Zustandes (Abberufung des Geschäftsleiters, Bestellung eines neuen, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannten Geschäftsleiters) ist eine in diesem Zusammenhang angedrohte Zwangsstrafe nicht mehr vollstreckbar.
1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 70 Abs 4 Z 1 Bankwesengesetz, BGBl Nr 532/1993 (BWG), unter Androhung einer Ordnungsstrafe den Auftrag, „den rechtmäßigen Zustand ... in der Form herzustellen, dass Herr T als Geschäftsleiter der (beschwerdeführenden Partei) abzuberufen und innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein den Vorschriften des Bankwesengesetzes entsprechender Geschäftsleiter durch die zuständigen Organe zu bestellen“ sei.
1.2 Begründend stellte die belangte Behörde zunächst in einem Punkt I. das durchgeführte Ermittlungsverfahren dar. [...]
1.3 Gegen diesen Bescheid richte...