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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 117

Keine digitalen Kopien mehr für berufliche Zwecke

Beschränkung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch

Christian Handig

Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 (UrhG-Nov. 2003) sind die Regelungen der EU-InfoRL umgesetzt worden. Diese enthalten unter anderem neue Regelungen bezüglich der freien Werknutzung im Urheberrecht. Ihre Auswirkungen für das Kopieren zum eigenen Gebrauch werden im Folgenden dargestellt.

1. Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch

1.1. Änderung der Rechtslage

Bisher konnten Werke i. S. d. Urhebergesetzes, also z. B. Texte, Fotos etc., zum „eigenen Gebrauch" kopiert werden. Der „eigene Gebrauch" bedeutet, dass die Kopien zu privaten wie auch zu beruflichen Zwecken erstellt werden durften. Auf die Art des Trägers ist dabei nicht abgestellt worden.

Durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 InfoRL, die nun durch die UrhG-Nov. 2003 umgesetzt worden ist, kommt es zu einer wesentlichen Differenzierung, die an der Art der Trägermaterialien ansetzt. Auslöser für die Unterscheidung ist die Tatsache, dass die digitale Technologie eine Kopie zur „master copy" in „master quality", also ein Vervielfältigungsstück ohne Qualitätsverlust, in wenigen Augenblicken ermöglicht.

1.2. „Papier und ähnliche Träger"

Bei „Papier und ähnlichen Trägern" bleibt die Möglichkeit der Vervielfältigung erhalten. Der von der InfoRL übe...

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