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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 565

Ist die Anmeldung durch Prokuristen möglich?

Weiters Regelung zur vereinfachten Rücksetzung

1. Anmeldung durch den Prokuristen

In der Praxis wurde vielfach der Wunsch geäußert, die Anmeldung zu FINANZOnline durch den Prokuristen zuzulassen. Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Prokura nicht organschaftliche Vertretung, sondern rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ist. Somit kann eine Anmeldung zu FINANZOnline zwar durch den Prokuristen erfolgen, doch benötigt er dafür wie jeder andere Bevollmächtigte gemäß § 18 FOnV 2002 eine beglaubigte Spezialvollmacht.

Ein Abgehen vom Erfordernis des Vorliegens einer Spezialvollmacht zur Anmeldung zu FINANZOnline ist nicht möglich, da mit der Anmeldung zu FINANZOnline der Zugang zu einem Datenumfang ermöglicht wird, der über den durch die Prokura eingeräumten Berechtigungsumfang hinaus reichen kann. Dies betrifft etwa die nach § 50 Abs. 3 HGB mögliche Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers. Weiters erhält der die Anmeldung zu FINANZOnline durchführende Prokurist Zugang zu den einkommensteuerrelevanten Daten des Unternehmers (das ist i. d. R. sein Arbeitgeber), also insbesondere zu sämtlichen anderen Einkünften, sowie zu privaten Daten (z. B. Krankheitsdaten bei außergewöhnlicher Belas...

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