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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 551

Nochmals: Anwendung des Freibetrages nach § 24 EStG bei Körperschaften?

Reaktion auf das Körperschaftsteuerprotokoll 2003

Dietmar Aigner und Georg Kofler

In SWK-Heft 11/2003, Seite S 334, haben wir - gegen Rz. 5691 EStR 2000 - die Ansicht vertreten, dass bei Betriebsveräußerungen von unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften der Freibetrag des § 24 Abs. 4 EStG anzuwenden ist. Das BMF greift diese Ansicht im Entwurf zum Körperschaftsteuerprotokoll 2003 auf, tritt ihr jedoch dahin gehend entgegen, dass § 7 Abs. 3 KStG sämtliche Einkünfte solcher Körperschaften als „laufende" qualifiziere und deshalb „ein Veräußerungsgewinnfreibetrag begrifflich nicht in Betracht" komme. Diese Argumentation überzeugt u. E. nicht.

Im Entwurf zum KSt-Protokoll 2003 wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanwendbarkeit des Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG für Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, sich schon aus dem gesetzlichen Verweis in dieser Bestimmung, wonach bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte S. 552den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 1 EStG 1988 zuzurechnen sind, ergebe. Dementsprechend seien bei Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, Veräußerungsgewinne i. S. d. § 24 EStG - abweichend von Einkommensteuerpflichtigen (§ 23 Z 3 EStG) - den Einkünften gem. § 23 Z 1 EStG 1988 (laufende Gewinne/Verluste) zuzurechnen. Für Einkünfte nach § 23 Z 1 EStG komme ein Veräußerungsgewinnfreibetrag begrifflich nicht in Betracht, woraus sich die ...

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