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Nachträgliche negative Spekulationseinkünfte
Nachträgliche negative Spekulationseinkünfte (§ 30 EStG)
Die durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern erworbene Leistungsfähigkeit kann nur anhand einer Totalbetrachtung ermittelt werden, bei der auch solche - mit dem Veräußerungsvorgang zusammenhängende - Werbungskosten und Erlösminderungen berücksichtigt werden. Das Verlustausgleichverbot des § 30 Abs. 4 gilt nur für den Fall, dass ein Spekulationsgeschäft insgesamt zu einem Verlust führt. Ist aus einem Spekulationsgeschäft hingegen im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und der Besteuerung unterworfen worden, wobei spätere Minderungen noch nicht berücksichtigt wurden, so müssen, um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden, nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen zum Ausgleich mit anderen Einkünften zugelassen werden ().