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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 9

Kundenanzahlungen

Kundenanzahlungen (§ 4 Abs. 1 EStG)

Bei einem Schlankheitsstudio (mit teilweiser Abnahmegarantie) wurden für einen bestimmten Zeitraum Kursgebühren verlangt und der größte Betrag davon als Kundenanzahlungen S. 10ausgewiesen, weil ein Großteil der Kunden nicht alle Stunden absolviert hat. Anzahlungen bewirken noch keine Gewinnrealisierung und zwar auch dann nicht, wenn bereits das volle Entgelt bezahlt worden ist. Gewinnrealisierung darf erst angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist. Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer kontinuierlichen Leistungserbringung werden die Gewinne laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung realisiert. Für den Beschwerdefall ist es daher wesentlich, ob die Stpfl. verpflichtet war, eine bestimmte Anzahl von Behandlungen auf zeitlich unbegrenzten Abruf durchzuführen oder mit Ablauf der vereinbarten Kursdauer ungeachtet noch offener Behandlungen eine Leistungsverpflichtung nicht mehr gegeben war ().

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