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Keine Anwendung des § 26 Abs 3 des SWÖ-KV auf die Berechnung der Sonderzahlungen bei Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit
1. Für bestimmte typische Fälle des Wechsels des Beschäftigungsausmaßes hat der Gesetzgeber selbst Regelungen über die Berechnung der Sonderzahlungen (wie etwa § 16 Abs 2 AngG; § 19d Abs 5 AZG; § 15j Abs 7 MSchG; § 8b Abs 7 VKG) angeordnet, die eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr vorsehen. Für den gegenständlichen Fall gilt § 11 Abs 2 AVRAG.
2. Im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip ist es nicht richtig, dass die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Aliquotierung im Sinne des § 11a AVRAG im Verhältnis zu der von der Arbeitnehmerin favorisierten Auslegung des Kollektivvertrages ungünstiger wäre, weil ein Aliquotieren im Sinne des § 11a AVRAG bei längerfristig herabgesetzter Arbeitszeit in der Folge auch zu einem höheren Sonderzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers als bei Durchschnittsberechnung des Entgelts der letzten drei Monate führen kann. Für den Arbeitnehmer wäre diese Auslegung diesfalls von Nachteil. In Anbetracht dessen kann auch den Kollektivvertragsparteien nicht zugesonnen werden, dass sie mit § 26 Abs 3 des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) den Fall einer nachhaltigen Änderung der Arbeitszeit infolge Bildungsteilzeit erfassen und kollektivvertraglich eine von der gesetzliche...