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Verordnung des BMF und des BMJ betreffend Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben
Die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer begünstigten Betriebsübertragung
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) wurde mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 68/2002, geändert. Seit können einige der für Neugründungen geltenden Steuerbegünstigungen auch bei bestimmten (Teil-)Betriebsübertragungen in Anspruch genommen werden. Die in der Folge wiedergegebene Verordnung (BGBl. II Nr. 483/2002) regelt die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer solchen begünstigten Betriebsübertragung. Soweit sich diese Merkmale mit jenen einer begünstigten Betriebsneugründung decken, wurden die Bestimmungen der „Neugründungsverordnung" BGBl. II Nr. 278/1999 unverändert übernommen (bspw. Definition von Betrieb und Betriebsinhaber).
Gegenüber der „Neugründungsverordnung" wurden folgende Regelungen neu aufgenommen bzw. geändert:
• Definition des Teilbetriebes in § 2 Abs. 1: Diese entspricht der gängigen Teilbetriebsdefinition; hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes bzw. der Merkmale, welche allgemein für einen Teilbetrieb sprechen, kann daher auf die Aussagen in den Rz. 5578 bis 5624 EStR 2000 zurück gegriffen werden.
• Definition der (Teil-)Betriebsübertragung: Die Aussage in § 2 Abs. 3, wonach eine (Teil-)Betriebsübertragung dann vorliegt, wenn ein...