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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Nichtanerkennung der Rückstellungsbildung stützt sich auf gesicherte Rechtsprechung
Trotz eindeutiger Ablehnung durch die Höchstgerichte wird die Rückstellungsbildung für Ausgleichsansprüche von manchen Autoren weiterhin für rechtlich zulässig erklärt.Da die drohende Verbindlichkeit mit der aktiven Tätigkeit des Handelsvertreters nicht verknüpft werden kann, wird neuerdings eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 EStG 1988 als Ausweg angesehen. Die fortgesetzte Infragestellung der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung führt aber zu Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund ist die Rechtsauffassung des VwGH (bzw. VfGH) und der Finanzverwaltung nochmals darzustellen.
Vor 1993 erhielt der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nur bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung durch den Geschäftsherrn. Am passte der Nationalrat das HVG an die EG-Richtlinie zur Vereinheitlichung des Handelsvertreterrechtes an, wobei die innerstaatliche Regelung der deutschen Richtlinien-Variante (gem. § 89 b dHGB) den Vorzug gab. Aufgrund des neu geschaffenen § 24 Abs. 1 HVertrG (in Geltung seit ) erhält der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch (Jahresprovision aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre), sofern nicht eine der taxativ aufgezählten Beendigungsarten des § 24 Abs. 3 HVertrG vor...