Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ESRB konkretisiert das Rahmenwerk zum antizyklischen Kapitalpuffer in Bezug auf Drittlands-Exposures
Am veröffentlichte das European Systemic Risk Board (ESRB) mehrere Empfehlungen/Entscheidungen zum antizyklischen Kapitalpuffer in Zusammenhang mit Drittlands-Exposures. Mit Empfehlung ESRB/2015/1 soll sichergestellt werden, dass Pufferraten in Bezug auf spezifische Drittlands-Exposures unionsweit einheitlich angewendet werden. Entscheidung ESRB/2015/3 definiert die Kriterien zur Identifikation von „wesentlichen Drittstaaten“. Dies sind jene Länder, in denen materielle Kreditexposures europäischer Banken belegen sind und die daher für Zwecke des antizyklischen Kapitalpuffers besonders relevant sind. Entscheidung ESRB/2015/4 schließlich definiert das Prozedere des ESRB zur Anerkennung bzw Festlegung von Pufferraten in Bezug auf Drittstaaten innerhalb der Union.
Hintergrund von ESRB/2015/1 ist die Reziprozitäts-Pflicht im Basel III Accord, wonach die behördlich festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer zwingend in den jeweiligen Jurisdiktionen anzuwenden sind. Dh konkret, dass die nationalen Gesetzgeber sich in Umsetzung von Basel III verpflichten, Banken die Anerkennung der jeweiligen Pufferraten für deren grenzüberschreitende Kreditexposures vorzuschreiben. ...