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SWK 11, 10. April 2003, Seite 32

EuGH: Teilnahmegebühren

Mehrwertsteuer: Teilnahmegebühren an einem Ratewettbewerb sind in voller Höhe in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen

Urteilstenor des EuGH:

„1. Art. 2 Nr. 1 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, aber auf eine unvollkommene Verbindlichkeit zurückgeht, weil S. 33vereinbart worden ist, dass der Dienstleistende hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt.

2. Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann."

( Town & County Factors Ltd, Vorabentscheidungsersuchen des britischen VAT and Duties Tribunal Manchester)

Anmerkung: Bei einem wöchentlichen Ratewettbewerb konnten die Spieler gegen Zahlung von Teilnahmegebühren Geldbeträge, Sachpreise oder in Dienstleistungen bestehende Preise gewinnen. Wenngleich nach den Spielbedingungen die Gewinne für den Veranstalter bloß eine Ehrenschuld begründe...

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