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Aussetzungszinsen: Berechnung
• Bei der Bestimmung des § 212 a Abs. 9 Satz 2 BAO handelt es sich um eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen. - (§ 212 a Abs. 9 BAO), (Abweisung)
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