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SWK 11, 10. April 2003, Seite 59

(Neue) Haftung und Organisation im Verein

Klarstellungen zur Haftung, Vertretungsbefugnis und Geschäftsführung

Siegfried Lachmair

Mit trat das Vereinsgesetz 2002 in Kraft(§ 33 Abs. 1). Mit dem neuen Gesetz wurde den Forderungen nach einem eigenen Vereins-Privatrechtnach langem Tauziehen entsprochen. Das alte Vereinsgesetz 1951 trat zeitgleich ex lege (§ 33 Abs. 1) außer Kraft, wobei die Abs. 3 und 4 des § 33 Übergangsbestimmungen betreffend die Statutenanpassung für bereits bestehende Vereine sowie bezüglich der neuen Rechnungslegungspflichten vorsehen.

1. Organe und Prüfer (§ 5)

Damit Vereine sich rechtsgeschäftlich betätigen können, benötigen sie - wie alle anderen juristischen Personen auch - Organe. Nach dem neuen VerG 2002 sind folgende Vereinsorgane im Vereinsstatut vorzusehen (§ 3 Abs. 2 Z 7 i. V. m. § :

- Das Leitungsorgan aus mindestens zwei natürlichen Personen (Abs. 3),

- Die Mitgliederversammlung (Abs. 2) und

- mindestens zwei Rechnungsprüfer bzw. in eventu ein Abschlussprüfer (Abs. 5).

Das Leitungsorgan (Vereinsvorstand) führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Die Mitgliederversammlung als willensbildendes oberstes Organ ist mindestens alle vier Jahre vom Leitungsorgan einzuberufen, wobei gem. Abs. 2 mind. ein Zehntel der Vereinsmitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung der Mitgliederversa...

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