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SWK 11, 10. April 2003, Seite 354

Ablehnung als Bevollmächtigter

Gem. § 84 BAO hat die Behörde solche Personen als Vertreter abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig übernehmen, ohne hierzu befugt zu sein.

Zur geschäftsmäßigen Vertretung sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare befugt.

Eine geschäftsmäßige Vertretung kann auch bei nur einem „Klienten" gegeben sein. Vor allem dann, wenn sie sich nicht nur auf einige bestimmte oder in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern es sich um einen Agendenkreis handelt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Handlungen mit einer gewissen Häufigkeit behandelt.

Auch das erstmalige Tätigwerden kann bereits geschäftsmäßig sein, wofür eine allgemeine uneingeschränkte Vollmacht spricht.

Ein geschäftsmäßige Vertretung liegt dann eindeutig vor, wenn dem Vertreter eine uneingeschränkte (eine Geld- und Zustellvollmacht beinhaltende) Vollmacht von einem Steuerpflichtigen erteilt wurde. Zudem wurden dem Vertretenen darüber hinaus auch noch Rechnungen gelegt. Letztlich stellte die Finanzverwaltung darüber hinaus noch fest, dass der als Vertreter agierende Bw. für mehrere Personen einschritt. Es lag somit eindeutig „Winkelschreiberei" vor. (Entschei...

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