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Ertragsteuerliche Beurteilung einer Rentenversicherung
Versicherungssteuer ist Teil des Entgeltes und führt nicht zu Werbungskosten
SachverhaltDer Bw. schloss eine lebenslange, unkündbare Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung von rund 400.000 € ab, wobei der bei Vertragsabschuss fällige Betrag durch Aufnahme eines Kredites finanziert wurde.
Die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rentenversicherung angefallenen Kosten, wie das Honorar für die Finanzierungsbeschaffung, Provisionen, Abgaben, Steuern und die Versicherungssteuer, in Höhe von 16.000 € wurden seitens des Bw. als negative sonstige Einkünfte erklärt. Mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen für die Versicherungssteuer als auf den Zeitraum von zehn Jahren zu verteilende Sonderausgaben im Sinne der §§ 18 Abs. 1 Z 2 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu behandeln sind, wurden die negativen sonstigen Einkünfte um 16.000 € reduziert.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass es sich bei den aus dem Rentenversicherungsvertrag herrührenden, ab der Einzahlung anfallenden Rentenzahlungen um Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 handle. Bei wiederkehrenden Bezügen seien als Werbungskosten jedenfalls alle Ausgaben anzusehen, welche objektiv mit den Einnahmen in einem kausalen oder finalen Zusammenhang stehen. Darunter fielen au...