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SWK 11, 10. April 2003, Seite 334

Anwendung des Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG bei Körperschaften?

Überprüfung der Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien

Dietmar Aigner und Georg Kofler

Veräußert eine unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaft einen Betrieb, so ermittelt sich der Veräußerungsgewinn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften des § 24 EStG.Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die sachliche Steuerpflicht von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auf das in § 7 Abs. 2 KStG - aus Praktikabiltätsgründen- eigenständig definierte Einkommen bezieht. Danach gilt - im Grundsatz übereinstimmend mit dem Einkommensbegriff des EStG- als Einkommen einer Körperschaft der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG). Bei Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, sind jedoch alle steuerbaren Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie Z 5 und 7 EStGden Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen".Durch diesen Hinweis auf § 23 Z 1 EStG wird klargestellt, dass die zugerechneten Einkünfte stets als „laufende" gelten, so dass jedenfalls auch Veräußerungsgewinne i. S. d. § 22 Abs. 2 Z 3 und § 23 Z 3 EStG erfasst sind.

Fraglich erscheint allerdings, ob auch der in § 24 Abs. 4 EStG vorgesehene Freibetrag i. H. v. 7.300 € bei der Einkommensermittlung der Körperschaft zu berücksichtigen ist. Die EStR führen dazu nämlich ohne nähere Begründung aus, dass für „Körperschaften, die unter fallen, der Freibetrag nicht anwendbar

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