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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 80

Verein: Gemeinnützigkeit

In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden. Einem Verein und dessen als zentraler Vereinszweck erkennbarem Bemühen um die Herstellung einer nationalen und internationalen Vernetzung und Verbundenheit der im Kampf für die Sicherheit beruflich tätigen Personen kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestreben einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 BAO auch dann nicht abgesprochen werden, wenn die dadurch bewirkte Förderung der Allgemeinheit sich keinem der in § 35 Abs. 2 Satz 2 BAO demonstrativ aufgezählten Zwecke zuordnen lässt. - (§ 35 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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