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ASoK 3, März 2022, Seite 118

Keine Erstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers für Kosten eines PCR-Tests vor Aufnahme in die Krankenanstalt

1. Unter dem im Gesetz nicht näher definierten Begriff „Anstaltspflege“ wird die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte „einheitliche und unteilbare“ Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt verstanden. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, der Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, der Pflege und Verköstigung.

2. Die gesetzliche Krankenversicherung hat aus dem Versicherungsfall der Krankheit (nur) die Leistungen der Krankenbehandlung oder der Anstaltspflege, erforderlichenfalls der medizinischen Hauskrankenpflege, zu erbringen. Jenseits dieser gesetzlichen Aufgaben darf die Krankenversicherung nach den dargestellten gesetzlichen Regelungen keine Leistungen erbringen. Soweit ein PCR-Test für die Aufnahme ins Krankenhaus verlangt wird und nicht Teil der durchgeführten Krankenbehandlung war, kann sich eine Leistungspflicht des Trägers daher nur bei Vorliegen von A...

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