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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 723

Begriff "laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung" und Nachversteuerung

(BMF) - Für die versicherungssteuerrechtliche Beurteilung ist hinsichtlich der Versicherungsdauer und der Art der Prämienzahlung die Vereinbarung laut Versicherungsvertrag maßgeblich. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann nur anhand des Vertrages beurteilt werden, um welche Art der Versicherung es sich handelt und demgemäß, welcher Steuersatz auf die Prämienzahlung anzuwenden ist.

Erfolgt ein Rückkauf der Versicherung, ändert sich ihre Art und ihr Charakter nicht, sondern bleibt unverändert wie bei Vertragsabschluss bestehen.

Bei kurzfristigen Lebens- und Kapitalversicherungen (unter zehn Jahren Laufzeit) gegen Prämienzahlungen, die nicht laufend und bzw. oder nicht im Wesentlichen gleich bleibend sind, tritt der Aspekt des Aufbaues einer sicheren Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gegenüber dem Kapitalanlageaspekt einer möglichst hohen Rendite zurück. Die Zahlung des Versicherungsentgeltes für derartige Versicherungen soll daher von der Anwendung des für Lebensversicherungen vorgesehenen begünstigten Steuersatzes ausgenommen werden und dem Normalsteuersatz von 11 % unterliegen. Der Nachversteuerungstatbestand soll Umgehungen hintanhalten (z. B. Rückkauf vor Ablauf von zehn Jahr...

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