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Klauselentscheidung zu AGB geschlossener Fonds
https://doi.org/10.47782/oeba202107050201
§§ 879, 1295 ABGB; § 1, 6, 10, 28 KSchG
Klauselentscheidung zu AGB geschlossener Fonds.
Aus der Begründung:
Zum bisherigen Verfahrensverlauf kann auf 6 Ob 196/19w verwiesen werden. Mit der nunmehr angefochtenen E hat das BerG die vollinhaltlich klagsstattgebende E des ErstG mit der Maßgabe bestätigt, dass es die Bekl im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Österr zu unterlassen habe, in AGB, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die gegenständlichen Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen.
Entgegen dem Ausspruch des BerG ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
2.1 Der erkSen hat in 6 Ob 196/19w aufgrund der – damals vom BerG noch nicht überprüften, nunmehr aber bestätigten – Feststellungen des ErstG bereits bindend klargestellt, dass
auf den vorliegenden Sachverhalt das EVÜ und die Rom I-VO anzuwenden sind, weil keine Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht (Bereichsausnahme) zu beantworten sind;
deren Regelungen über Verbraucherverträge anzuwenden sind, weil zwar die Bekl in D domiziliert ist und ihre AGB mit den hier zu beurteilenden Klauseln ...