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Regressanspruch der Bank bei Abruf einer Bankgarantie
https://doi.org/10.47782/oeba202107049301
§§ 880a, 914, 1358 ABGB; § 103 IO
Die bürgschaftsrechtliche Regelung des § 1358 ABGB gilt auch für die Bankgarantie. Die besicherte Forderung geht aber nur dann auf den Garanten über, wenn er mit der Garantieleistung die Schuld des Auftraggebers tilgt. Das ist zu verneinen, wenn der abgerufene Betrag nach den Vereinbarungen im Grundverhältnis bloß eine Barkaution bilden soll.
In der Forderungsanmeldung sind ua der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, zu bezeichnen. Die Forderungsanmeldung selbst muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten und schlüssig sein. Ist dies nicht der Fall, steht § 110 Abs 1 IO der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Mietvertrag der Schuldnerin sah vor, dass sie der Vermieterin „zur Sicherstellung aller wie auch immer gearteten Ansprüche, die dem Vermieter aus oder iZm diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen können“, bei Vertragsunterfertigung eine Kaution iHv € 450.000 zu übergeben hatte. Nach Eröffnung des Geschäftsbetriebs verringerte sich nach der vertraglichen Vereinbarung di...