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SWK 17, 16. Juni 2003, Seite 97

Vereine und die Anwendung des Unternehmensreorganisationgesetzes

Gelten die Bestimmungen des URG auch für ideelle Vereine?

Elisabeth Bertl und Helga Hackl

Durch das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und die in den Erläuterungen zum Vereinsgesetz empfohlene Anwendung der Richtlinien des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüferwurden den Vereinen eine Reihe von neuen Rechnungslegungsvorschriften auferlegt. In diesem Artikel soll untersucht werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), insbesondere die Haftung der Organe gemäß § 22 URG, auch für den ideellen Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 gelten kann.

In den §§ 21 und 22 VerG finden sich die Rechnungslegungsvorschriften für den Verein. § 22 Abs. 2 VerG verweist für den großen Verein u. a. auf die sinngemäße Anwendung der §§ 272 bis 276 HGB. § 273 HGB normiert die Pflicht des Abschlussprüfers, darüber zu berichten, wenn bei Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs festgestellt wird. Diese gesetzliche Vermutung stützt sich auf zwei Kennzahlen, die jeweils nicht unter- bzw. überschritten werden dürfen.

§ 1 Abs. 1 URG legt Folgendes fest: „Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen."

§ 22 Abs. 2 URG normiert die Voraussetzungen, die die Haftung d...

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