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SWK 17, 16. Juni 2003, Seite 476

Wohnungseigentümergemeinschaften: sachliche Zuständigkeit, Rechtsstellung des Verwalters

(BMF) - Nach § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist die Eigentümergemeinschaft eine juristische Person (nur) in dem durch § 18 Abs. 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang (in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft). Als Folge dieser Einschränkung ist sie keine juristische Person des privaten Rechts im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 und somit auch keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 1 AVOG. Daher ergibt sich für die Erhebung der Umsatzsteuer aus dem WEG 2002 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.

Die Eigentümergemeinschaft ist keine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinn des § 81 Abs. 1 BAO.

Ist kein Verwalter bestellt, so kann (nach § 23 WEG 2002) sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellungsbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.

Der Umstand, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den im § 18 Abs. 1 WEG 2002 gena...

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