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ÖBA 7, Juli 2021, Seite 486

Zur Zulässigkeit der Lückenfüllung in Kreditverträgen

Bernhard Koch

https://doi.org/10.47782/oeba202107048601

§§ 879, 907b ABGB; § 6 KSchG; § 4 ZaDiG 2018

Bei der Ermittlung und Anwendung dispositiven Rechts kann keine Rolle spielen, aus welchem Grund es heranzuziehen ist. Das dispositive Recht ist kein anderes, nur weil in einem Vorprozess Klauseln für intransparent erkannt wurden.

Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft.

Es besteht kein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den gerade aktuellen Briefkurs einzuschätzen. Die Referenzkurse der EZB sind unverbindliche Richtkurse. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Banken im Rahmen ihres Fixing den Referenzkurs der EZB gleichsam als Baustein heranziehen und erst danach ihre Spanne berücksichtigen. Ob der von der Bank jeweils ermittelte Briefkurs am betreffenden Tag tatsächlich der objektiv richtige ist, kann nur im Einzelfall in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die bekl Bank bietet ihre Leistungen im gesamten österr Bundesgebiet an. Sie tri...

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